Titel

Begünstigungstransfer bei der Erbschaftsteuer

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II R 12/21 Link

Fallbeschreibung und Rechtsfrage

A und sein Bruder erbten im Dezember 2015 ihre Eltern, wobei der Nachlass unter anderem Grundstücke und Beteiligungen an einer GmbH & Co. KG und deren Komplementärgesellschaft umfasste. Im Juli 2017 wurde der Wert des KG-Anteils festgestellt und im März 2018 die Erbschaftsteuer für A festgesetzt, wobei verschiedene steuerliche Begünstigungen berücksichtigt wurden. Im Februar und Dezember 2018 übertrugen A und sein Bruder im Rahmen der Erbauseinandersetzung mehrere Grundstücke und Unternehmensbeteiligungen untereinander. Im November 2019 beantragte A die Änderung des Steuerbescheids aufgrund der Erbauseinandersetzung, was das FA im Januar 2020 ablehnte, da die Auseinandersetzung nicht zeitnah zum Erbfall erfolgt sei.

 

Rechtsfrage: Kann eine Erbauseinandersetzung, die nicht zeitnah zum Erbfall erfolgt ist, steuerlich berücksichtigt werden und zu einer Änderung des Erbschaftsteuerbescheids führen?

Leitsätze (vereinfacht)

Die Übertragung von steuerbegünstigtem Vermögen, wie Betriebsvermögen, vermietetem Wohnraum oder dem selbstgenutzten Familienheim, unter Miterben ist nur dann möglich, wenn diese im Rahmen der Teilung des Nachlasses erfolgt. Dies gilt auch, wenn die Teilung des Nachlasses mehr als sechs Monate nach dem Erbfall stattfindet. Wenn die Erbengemeinschaft jedoch ursprünglich beschlossen hat, den Nachlass ungeteilt zu belassen und später entscheidet, das begünstigte Vermögen gegen nicht begünstigtes Vermögen zu tauschen, ist diese Übertragung nicht steuerbegünstigt.

 

Titel

Keine Relevanz der Unternehmensidentität bei einer Kapitalgesellschaft für die Feststellung eines im Wege der Anwachsung von einer Personengesellschaft übernommenen Gewerbeverlusts

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III R 30/21 Link

Fallbeschreibung und Rechtsfrage

A, eine GmbH, wurde 2011 Gesamtrechtsnachfolgerin der A GmbH & Co. KG, einer Personengesellschaft, die einen vortragsfähigen Gewerbeverlust von rund 34,8 Millionen Euro hatte. A änderte ihren Unternehmensgegenstand und führte den Betrieb der A GmbH & Co. KG zunächst weiter. Der Verlustbetrag blieb bei A erhalten und wurde zum 31.12.2012 auf rund 43,6 Millionen Euro festgestellt. 2013 verkaufte A ihr operatives Geschäft an eine andere GmbH und änderte erneut ihren Unternehmensgegenstand. Das FA stellte fest, dass aufgrund des Verkaufs und des damit einhergehenden Wegfalls der Unternehmensidentität die Verluste der früheren A GmbH & Co. KG weggefallen seien und von A nicht mehr genutzt werden könnten.

 

Rechtsfrage: Ist der Fortbestand eines bei einer Kapitalgesellschaft festgestellten Gewerbeverlusts, den sie aufgrund einer Anwachsung von einer Personengesellschaft übernommen hatte, auch bei der übernehmenden Kapitalgesellschaft von dem Kriterium der Unternehmensidentität abhängig?

Leitsätze (vereinfacht)

Die Änderung der wirtschaftlichen Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft oder die Übertragung einer betrieblichen Einheit auf eine andere Kapitalgesellschaft beeinflusst nicht die Unternehmensidentität der übertragenden Kapitalgesellschaft im Hinblick auf die Nutzung eines Gewerbeverlusts gemäß § 10a GewStG. Darüber hinaus bleibt ein ursprünglich in einer Personengesellschaft entstandener Gewerbeverlust, der auf eine Kapitalgesellschaft übergegangen ist, auch dann erhalten, wenn die Kapitalgesellschaft den verlustverursachenden Geschäftsbereich durch einen Asset Deal weiterverkauft. Der als vortragsfähig festgestellte Fehlbetrag bei der Kapitalgesellschaft nach § 10a Satz 6 GewStG entfällt dadurch nicht.

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Zum Zurechnungssubjekt des fiktiven Gewinns nach § 15a Abs. 3 EStG

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IV R 17/21 Link

Fallbeschreibung und Rechtsfrage

Die GmbH & Co. KG A wurde 1996 gegründet, wobei die X-GmbH als Komplementärin ohne eigenen Anteil und Herr Y als alleiniger Kommanditist zu 100% beteiligt waren. A erlitt in den ersten Jahren nach ihrer Gründung Verluste. Im Jahr 2003 erhöhte Herr Y seine Hafteinlage und übertrug seinen Anteil an der A unentgeltlich auf die Z-Stiftung. Das FA führte eine Betriebsprüfung durch und stellte fest, dass bei der Z-Stiftung ein Gewinn hinzuzurechnen sei, da ihre Hafteinlage zum Bilanzstichtag am 31.12.2003 nicht im Handelsregister eingetragen gewesen sei. A legte Einspruch ein und begehrte die Aufhebung der Gewinnhinzurechnung.

 

Rechtsfrage: Ist die Gewinnhinzurechnung nach § 15a Abs. 3 EStG bei der Z-Stiftung gerechtfertigt, obwohl ihre Hafteinlage zum Bilanzstichtag am 31.12.2003 nicht im Handelsregister eingetragen war?

 

Leitsätze (vereinfacht)

Die Paragraphen 15a Abs. 3 Satz 1 und 3 EStG, die sich auf die Minderung von Einlagen und Haftung beziehen, sind auf den jeweiligen Gesellschafter anzuwenden. Der fiktive Gewinn wird dem Kommanditisten zugewiesen, der die notwendige Entnahme für die Einlagenminderung vornimmt oder dessen im Handelsregister eingetragene Haftsumme reduziert wird. Diese gesellschafterbezogene Sichtweise auf die Gewinnhinzurechnung bleibt auch dann bestehen, wenn der Kommanditanteil im Laufe des Jahres übertragen wird.

 

Titel

Steuerpflicht von Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse

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VI R 35/21 Link

Fallbeschreibung und Rechtsfrage

A ist ein römisch-katholischer Priester, der für das Bistum in Brasilien tätig ist und keinen Wohnsitz in Deutschland hat. Während einer Lohnsteuerprüfung beim Bistum wurde festgestellt, dass das Gehalt von A in Deutschland versteuert werden muss, da das Doppelbesteuerungsabkommen mit Brasilien Ende 2005 ausgelaufen war. Daraufhin behielt das Bistum in den Jahren 2011 bis 2016 Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag von As Gehalt ein und führte diese an das FA ab. A legte gegen die Lohnsteueranmeldungen Einspruch ein und forderte die Erstattung der einbehaltenen Steuern. Das FA stellte den Erstattungsanspruch auf 0 € fest und wies den Einspruch von A zurück.

 

Rechtsfrage: Ist das FA berechtigt, die von A geforderte Erstattung der einbehaltenen Lohn- und Kirchensteuern sowie des Solidaritätszuschlags abzulehnen, obwohl er in Brasilien tätig ist und keinen Wohnsitz in Deutschland hat?

Leitsätze (vereinfacht)

Eine inländische öffentliche Kasse wird definiert als die Kasse einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder jeder Kasse, die zu einer Institution gehört, die der Kontrolle und Prüfung ihrer Finanzen durch die öffentliche Hand unterliegt. Darüber hinaus wird festgestellt, dass die Kasse einer inländischen, öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft als eine öffentliche Kasse im Sinne von § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b EStG gilt.

Titel

Keine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs von § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG in der bis Ende 2020 geltenden Fassung

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VIII R 28/20 Link

Fallbeschreibung und Rechtsfrage

Im Jahr 2016 erzielte A aus dem Verkauf von Mitunternehmeranteilen einen Gewinn von 5.894.809 €. Im selben Jahr erwarb er alle Anteile an der A-GmbH und kaufte zwei verschiedene Schuldverschreibungen in seinem schweizerischen Depot. Die Rückzahlung dieser Anleihen war abhängig von der Entwicklung eines bestimmten Goldindex. A verkaufte eine der Anleihen vor Fälligkeit an die A-GmbH und erlitt dabei einen Verlust. Die andere Anleihe wurde eingelöst, wobei A Goldschuldverschreibungen erhielt, die er nicht verkaufte. Das FA behandelte den Verlust aus dem Verkauf der ersten Anleihe und den Gewinn aus der Einlösung der zweiten Anleihe unterschiedlich in Bezug auf die Einkommensteuer.

 

Rechtsfrage: Ist der Verlust aus dem Verkauf der ersten Anleihe und der Gewinn aus der Einlösung der zweiten Anleihe gleich zu behandeln in Bezug auf die Einkommensteuer?

 

Leitsätze (vereinfacht)

Das Urteil befasst sich mit der Einlösung einer unechten Umtauschanleihe durch die Andienung eines Wertpapiers durch den Emittenten. Es wird festgestellt, dass dieser Vorgang den Tatbestand der Einlösung nach § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG in der Fassung nach dem 31.12.2008 erfüllt. Darüber hinaus wird klargestellt, dass § 20 Abs. 4a Satz 3 Halbsatz 1 EStG auch auf im Einlösungszeitpunkt eingetauschte oder angediente Xetra-Gold-Schuldverschreibungen Anwendung findet, sofern diese die Voraussetzungen des Wertpapierbegriffs gemäß § 2 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erfüllen.

Titel

Rechtsprechungsdivergenz als Zulassungsgrund - Fehlen der Entscheidungsgründe - Selbstbindung des BFH (NV)

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I B 75/22 Link

Fallbeschreibung und Rechtsfrage

Eine in Deutschland ansässige A GbR gründete zusammen mit einer britischen Firma B eine Partnerschaft C in Großbritannien. C handelte mit physischem Gold und Edelmetallen, die sie von Banken in Luxemburg und der Schweiz erwarb und wieder verkaufte. A ermittelte für das Jahr 2011 einen Verlust aus der Beteiligung an C. Das Finanzamt stellte zunächst einen Gewerbeverlust fest, änderte diese Entscheidung jedoch nach einer Außenprüfung. Das FA war der Ansicht, dass die Goldgeschäfte von C nicht gewerblicher Natur seien, sondern Geschäfte mit Wirtschaftsgütern des Privatvermögens. A erhob Klage gegen die Änderungsbescheide des FA.

 

Rechtsfrage: Sind die Gold- und Edelmetallgeschäfte der Partnerschaft C gewerblicher Natur oder handelt es sich um Geschäfte mit Wirtschaftsgütern des Privatvermögens?

Leitsätze (vereinfacht)

Eine Rechtsprechungsdivergenz, die eine Revision zulässt, liegt nur dann vor, wenn die strittige Rechtsfrage für beide Urteile entscheidend war. Eine Abweichung des angefochtenen Urteils von einem Urteil des Finanzgerichts, das vom Bundesfinanzhof bereits aufgehoben wurde, rechtfertigt keine Revision aufgrund einer Rechtsprechungsdivergenz. Zudem wird auf die Notwendigkeit hingewiesen, das Fehlen einer Urteilsbegründung als Verfahrensmangel darzulegen. Im zweiten Rechtsgang, hier im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde, ist der BFH an seine eigene Auffassung gebunden, die er in der Entscheidung zur Zurückverweisung des ersten Rechtsgangs vertreten hat. Dies wird als Grundsatz der Selbstbindung bezeichnet.

Titel

Keine Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit der Besteuerung von Sportwetten (NV)

Aktenzeichen und Link

IX R 6/22 Link

Fallbeschreibung und Rechtsfrage

Eine ausländische Kapitalgesellschaft A mit Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat bietet Sportwetten über das Internet an. Sie schließt Verträge mit Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Im Juli 2016 meldete A eine Sportwettensteuer beim zuständigen Finanzamt an und legte gegen die Steueranmeldung erfolglos Einspruch ein. A argumentiert, dass die Besteuerung von Sportwetten gegen Verfassungs- und Europarecht verstoße. Sie behauptet, dass die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV verletzt sei und die Sportwettensteuer Teil eines europarechtswidrigen regulatorischen Gesamtkonzepts des Glücksspielmarkts in Deutschland sei. Zudem kritisiert A die Ungleichbehandlung von Online-Sportwetten gegenüber Online-Casinos und Online-Poker.

 

Rechtsfrage: Ist die Besteuerung von Sportwetten, die von einer ausländischen Kapitalgesellschaft in Deutschland angeboten werden, mit dem Verfassungs- und Europarecht vereinbar?

Leitsätze (vereinfacht)

Das Urteil bestätigt die Rechtmäßigkeit von § 17 Abs. 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes. Es wird festgestellt, dass dieser Paragraph weder das Verfassungsrecht noch das Europarecht verletzt. Damit wird die gesetzliche Regelung, die in diesem Paragraphen festgelegt ist, als rechtskonform und gültig anerkannt.

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Zahlungen von Verwertungsgesellschaften (NV)

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VIII B 59/23 Link

Fallbeschreibung und Rechtsfrage

Ein selbständig tätiger Journalist A erhielt Vergütungen für die Übertragung von Urheberrechten von der Verwertungsgesellschaft Wort und der Verwertungsgesellschaft Bildkunst. A sah diese Zahlungen nicht als Betriebseinnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit an und legte Beschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg ein. A argumentierte, dass die Zahlung von Schadenersatz für die Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter nicht den Begriffen der "Tätigkeit" oder der "Betriebseinnahme" unterfalle, da er für Honorare arbeite und Nutzungsrechte einräume, sein Handeln aber nicht darauf gerichtet sei, Vergütungen für seine Urheberrechte zu erlangen.

 

Rechtsfrage: Gehören Vergütungen für die Übertragung von Urheberrechten, die ein selbständig tätiger Journalist von der Verwertungsgesellschaft Wort oder der Verwertungsgesellschaft Bildkunst erhält, zu den Betriebseinnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit?

Leitsätze (vereinfacht)

Vergütungen, die ein selbständiger Journalist für die Übertragung von Urheberrechten von der Verwertungsgesellschaft Wort oder der VG Bildkunst erhält, zählen zu den Betriebseinnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit. Es besteht keine Notwendigkeit, dies weiter zu klären.

Titel

Berücksichtigung verlusterhöhender Besteuerungsgrundlagen im Falle einer Nullfestsetzung (NV)

Aktenzeichen und Link

XI R 18/22 Link

Fallbeschreibung und Rechtsfrage

Die GmbH A hat im Jahr 2011 eine Rückstellung gebildet und diese in den Jahren 2012 und 2013 unverändert fortgeführt. Bei einer Außenprüfung konnte A jedoch keinen Nachweis für einen Rückstellungsbedarf oder eine Verbindlichkeit erbringen. Das FA folgte der Auffassung des Außenprüfers und setzte die Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag für 2012 auf 0 € fest. A legte Einspruch ein und argumentierte, dass die Rückstellungen beibehalten werden sollten, da es sich um Zinsen bereits getilgter Darlehen handele. Das FA wies den Einspruch zurück und das Finanzgericht erklärte die Klage gegen die Nullfestsetzungen für unzulässig.

 

Rechtsfrage: Ist die Klage gegen Nullfestsetzungen zulässig, wenn der Nachweis eines Rückstellungsbedarfs oder einer Verbindlichkeit nicht erbracht werden konnte?

Leitsätze (vereinfacht)

Eine Klage gegen einen Steuer- oder Steuermessbescheid, der auf 0 € lautet, ist zulässig. Dies gilt, wenn behauptet wird, dass eine Besteuerungsgrundlage, die den verbleibenden Verlustvortrag oder den vortragsfähigen Gewerbeverlust erhöht, in diesem Bescheid nicht (mehr) berücksichtigt wurde. Dies bezieht sich auf die Beseitigung der negativen Bindungswirkung und schließt an ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 30.06.2020 an.

Titel

Keine Klärungsbedürftigkeit hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Höhe von Säumniszuschlägen (NV)

Aktenzeichen und Link

XI B 37/23 Link

Fallbeschreibung und Rechtsfrage

Der Fall betrifft die Frage, ob Säumniszuschläge in einer Phase niedriger Zinsen verfassungsrechtlich zulässig sind. A hatte gegen ein Urteil des Finanzgerichts Münster Beschwerde eingelegt. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO abgesehen.

Leitsätze (vereinfacht)

Die Frage, ob die Grundsätze zur Vereinbarkeit der nach der Abgabenordnung festzusetzenden Zinsen mit dem Grundgesetz auch auf Säumniszuschläge anwendbar sind, hat keine grundsätzliche Bedeutung mehr. Der Bundesfinanzhof hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass auch bei einem strukturellen Niedrigzinsniveau keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in der Abgabenordnung festgelegte Höhe des Säumniszuschlags bestehen. Diese Entscheidungen haben die zuvor geäußerten Zweifel hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge überholt.